Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der IP-Hartmann UG (haftungsbeschränkt)

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechtes die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der IP-Hartmann UG (haftungsbeschränkt) (Nachfolgend: „Verwender“).

A. Anwendung

  1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Verwenders verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie dem Besteller nicht nochmals ausdrücklich mitgeteilt werden. Spätestens mit Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Verwenders an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich sowie unter Berücksichtigung der Schriftform vereinbart werden.
  3. Entgegen stehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verwender nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

B. Preise

  1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Verwenders verstehen sich in eur zzgl. Der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
  2. Tritt während eine mehr als viermonatige Lieferfrist eine Änderung der Preisgrundlage ein (Verteuerung der Rohstoffe, Veränderung der Lohn- und Gehaltstarife) behält sich der Verwender eine entsprechende Preisanpassung vor.
  3. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Nach erfolgter und bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.
  5. Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.

C. Angebote

Bestellungen sind schriftlich einzureichen. Für Übermittlungsfehler sowie Fehler, die durch undeutlich geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, übernimmt der Verwender keine Haftung. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung. Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von etwaig erforderlichen Genehmigungen durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigungen ist Sache des Bestellers, die Kosten und Gebühren sind vom Besteller zu tragen.

Ist für die Genehmigung eine Statik erforderlich sind die Kosten ebenfalls vom Auftragsteller zu tragen.

E. Liefermenge, Lieferfrist, Toleranzen, Korrekturen

  1. Für alle vom Verwender angegebenen Maße, Farbtöne, etc. gelten die branchenüblichen oder dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Wir behalten uns fertigungsbedingt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 19 % vor. Korrekturvorlagen sind vom Besteller insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Fehlerkorrekturen sind dabei deutlich zu kennzeichnen.
  2. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Verwender. Die vom Verwender angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt den Unternehmenssitz oder eine der Produktionsstätten des Verwenders oder dessen Subunternehmer verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
  4. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller bestätigt und in dieser Bestätigung als verbindlich bezeichnet worden ist.
  5. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
  6. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist hat mindestens 20 Werktage zu betragen. Ansprüche auf Schadensersatz (inkl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 7 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
  7. Der unter Abs. 6 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Sofern der Verwender schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
  8. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 6 und 7 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Verwender zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
  9. Ereignisse höherer Gewalt beim Verwender oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Verwender nicht zu vertreten sind. Der Verwender wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

F. Entwürfe, Schutzrechte

Entwürfe, die vom Verwender erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie vom Verwender gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Filme, Datensätze, Modelle und Werkzeuge bleiben auch nach Bezahlung das Eigentum des Verwenders. Ebenso bleibt der Verwender Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Besteller sichert dem Verwender zu, dass die von ihm an den Verwender gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben, bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben nicht verletzt werden. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt dem Verwender nicht. Im Falle der Inanspruchnahme des Verwenders durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Rechts, stellt der Besteller den Verwender von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.

G. Montage

Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

H. Gefahrübergang, Verpackung und Versand

  1. Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über.
  2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verwender Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verwenders.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies vom Verwender ausdrücklich erklärt wird. Die dem Verwender durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Der Verwender ist ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln. Stand: Juni 2015
  4. Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 zpo erheben kann. Kosten, die dem Verwender trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 zpo verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er dem Verwender jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit dem Verwender vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Der Verwender verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller dem Verwender auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann vom Verwender im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für den Verwender erfolgen, sodass diese als Herstellung gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
  7. Der Besteller tritt dem Verwender auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Die dem Verwender zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.
  9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verwender gelten als Rücktritt vom Vertrag.

J. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Verwender zu leisten.
  2. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis per Nachnahme oder gegen Vorkasse zu entrichten. Zahlungsziel in Ausnahmefällen sind 14 Tage rein netto.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen. Dabei kann er jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verwenders zur Folge. Außerdem ist der Verwender berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind.
  6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Verwenders zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, in dem der Verwender über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel werden unter Belastung des vom Verwender bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren gegebenenfalls Einzugsspesen angerechnet. Stand: Juni 2015
  8. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

K. Mängelhaftung

Erfüllt der Besteller die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB, haftet der Verwender für Mängel der Lieferung in folgendem Umfang:

  1. Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Kaufsache ist der Verwender nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Verwender zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Fall einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Verwender zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verwender berechtigt, sie zu verweigern. Der Verwender kann die Nacherfüllung auch dann verweigern, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten ihm gegenüber nicht in dem Maße nachkommt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
  2. Wenn die Nacherfüllung nach Abs. 1 unmöglich ist oder fehlschlägt, hat der Besteller das Recht, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Diese Rechte stehen dem Besteller insbesondere zu, wenn die Nacherfüllung durch den Verwender schuldhaft verzögert oder verweigert wird oder wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich nachstehend (Abs. 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 bgb, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
  4. Der Haftungsausschluss nach Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern der Lieferer eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gem. Abs. 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn nach dem Produkthaftungsgesetz in Folge von Fehlern am Liefergegenstand für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Ebenso in Fällen für die die Übernahme einer Garantie durch den Verwender gewährt bzw. dem Besteller bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zugesichert wurden und ein gerade davon umfasster Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
  5. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktrittes oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. Stand: Juni 2015
  7. Keine Haftung wird für Schäden übernommen, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, einer fehlerhaften Montage durch den Besteller oder Dritte, einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Des Weiteren haftet der Verwender nicht für die Verursachung von Schäden aufgrund ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, Austauschwerkstoffen, chemischen und elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (sofern sie nicht vom Verwender zu vertreten sind) sowie für unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter. Entsprechendes gilt für eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung.
  8. Transportschäden müssen sofort dem anliefernden Transportunternehmen gemeldet werden. Dessen Anweisungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sind zu beachten. Keinesfalls darf die durch den Transport beschädigte Ware ohne Anweisung entweder durch den Verwender oder das Transportunternehmen an den Verwender zurück geschickt werden.

L. Rücktritt vom Kaufvertrag, Umtausch

Rücktritt von einem erteilten Auftrag / Bestellung, Warenumtausch und Warenrückgabe sind nicht möglich. Stimmen wir einem Auftragsrücktritt zu, sind die uns bereits entstandenen Kosten bis zum jeweiligen Stand der Produktion zu ersetzen.

M. Pflichtverletzungen

  1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Verwenders beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
  2. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Verwender besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

N. Archivierung, Datenschutz

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Kundendaten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) gespeichert.

O. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Leistungsort ist der Sitz des Verwenders.
  2. Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu), sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Der Verwender ist berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
  3. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des un-Kaufrechtes (cisg) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

P. Abwehrklausel

Für alle von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Q. Schlussbestimmung

  1. Änderungen des Vertrages oder sonstige Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt werden.
  2. Rechte des Bestellers aus dem Rechtsgeschäft mit dem Lieferer sind nicht übertragbar.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn oder Zweck weitgehend erreicht wird.

Stand: Juni 2015