Verkaufs- und Lieferbedingungen der IP-Hartmann UG (haftungsbeschränkt)
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechtes die Grundlage der
Liefer- und Leistungsverträge der IP-Hartmann UG (haftungsbeschränkt) (Nachfolgend: „Verwender“).
A. Anwendung
- Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Verwenders
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. - Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie
dem Besteller nicht nochmals ausdrücklich mitgeteilt werden. Spätestens mit Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Sollen anderslautende Bestimmungen
des Bestellers oder des Verwenders an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich
sowie unter Berücksichtigung der Schriftform vereinbart werden. - Entgegen stehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verwender nur,
wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
B. Preise
- Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders und unter
dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die
Preise des Verwenders verstehen sich in eur zzgl. Der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. - Tritt während eine mehr als viermonatige Lieferfrist eine Änderung der Preisgrundlage ein (Verteuerung der
Rohstoffe, Veränderung der Lohn- und Gehaltstarife) behält sich der Verwender eine entsprechende
Preisanpassung vor. - Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich
in Rechnung gestellt. - Nach erfolgter und bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des
Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet. - Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
C. Angebote
Bestellungen sind schriftlich einzureichen. Für Übermittlungsfehler sowie Fehler, die durch undeutlich
geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, übernimmt der
Verwender keine Haftung. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des
Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung. Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des
Vertrages unabhängig von etwaig erforderlichen Genehmigungen durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung
der Genehmigungen ist Sache des Bestellers, die Kosten und Gebühren sind vom Besteller zu tragen.
Ist für die Genehmigung eine Statik erforderlich sind die Kosten ebenfalls vom Auftragsteller zu tragen.
E. Liefermenge, Lieferfrist, Toleranzen, Korrekturen
- Für alle vom Verwender angegebenen Maße, Farbtöne, etc. gelten die branchenüblichen oder dem
Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Wir behalten uns fertigungsbedingt eine Mehr- oder
Minderlieferung von bis zu 19 % vor. Korrekturvorlagen sind vom Besteller insbesondere im Hinblick auf den
Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Fehlerkorrekturen sind dabei deutlich zu
kennzeichnen. - Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Verwender. Die vom Verwender
angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die
Ware zu diesem Zeitpunkt den Unternehmenssitz oder eine der Produktionsstätten des Verwenders oder
dessen Subunternehmer verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. - Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten.
Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt
es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller bestätigt und in dieser
Bestätigung als verbindlich bezeichnet worden ist. - Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers
erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den
Besteller. - Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist hat mindestens 20 Werktage zu betragen. Ansprüche auf Schadensersatz
(inkl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 7 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. - Der unter Abs. 6 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen; er
gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart
ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Lieferers beruhen. Sofern der Verwender schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine
„Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. - Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 6 und 7 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart
wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Verwender zu vertretenen Verzuges geltend
machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. - Ereignisse höherer Gewalt beim Verwender oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten,
Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Verwender nicht zu
vertreten sind. Der Verwender wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
F. Entwürfe, Schutzrechte
Entwürfe, die vom Verwender erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie vom Verwender gefertigte
Muster, Reinzeichnungen, Filme, Datensätze, Modelle und Werkzeuge bleiben auch nach Bezahlung das
Eigentum des Verwenders. Ebenso bleibt der Verwender Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen
Schutzrechte und Urheberrechte. Der Besteller sichert dem Verwender zu, dass die von ihm an den Verwender
gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben, bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-,
Geschmacksmuster- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht
berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben nicht verletzt werden.
Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt dem Verwender nicht. Im Falle der Inanspruchnahme des
Verwenders durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Rechts, stellt der Besteller den Verwender von
sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.
G. Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen
durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind,
diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände
Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende
Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
H. Gefahrübergang, Verpackung und Versand
- Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei
Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des
Werkgeländes über. - Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über. - Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verwender Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und
Feuerschäden versichert.
I. Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferungen bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verwenders. - Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt,
die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der
Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies vom Verwender ausdrücklich erklärt wird. Die
dem Verwender durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten
des Bestellers. Der Verwender ist ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und eine eventuell erteilte
Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung
zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten
verlangen. - Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.
Stand: Juni 2015 - Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw.
zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den
Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 zpo erheben kann.
Kosten, die dem Verwender trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 zpo verbleiben, hat der Besteller zu
tragen. - Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu
vermischen; dabei tritt er dem Verwender jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung,
der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder
unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit dem Verwender vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl.
Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt,
wobei die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Der Verwender
verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller dem
Verwender auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann vom Verwender im Falle von Vertragsverletzungen
(insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden. - Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für den Verwender
erfolgen, sodass diese als Herstellung gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis der
objektiven Werte dieser Waren. - Der Besteller tritt dem Verwender auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die
durch Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. - Die dem Verwender zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten
den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. - Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Verwender gelten als Rücktritt vom Vertrag.
J. Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Verwender zu leisten.
- Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis per Nachnahme oder gegen Vorkasse zu entrichten.
Zahlungsziel in Ausnahmefällen sind 14 Tage rein netto. - Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten
über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen. Dabei kann er jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen
und in Rechnung stellen. - Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verwenders zur Folge.
Außerdem ist der Verwender berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. - Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind. - Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. - Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Verwenders zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks. Gutschriften
diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen
mit Wertstellung des Tages, in dem der Verwender über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel werden unter
Belastung des vom Verwender bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und
Bankgebühren gegebenenfalls Einzugsspesen angerechnet.
Stand: Juni 2015 - Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
K. Mängelhaftung
Erfüllt der Besteller die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB, haftet der
Verwender für Mängel der Lieferung in folgendem Umfang:
- Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Kaufsache ist der Verwender nach seiner Wahl zur
Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt die
Nacherfüllung fehl, ist der Verwender zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Fall einer
wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Verwender zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung. Sollte
eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der
Verwender berechtigt, sie zu verweigern. Der Verwender kann die Nacherfüllung auch dann verweigern,
solange der Besteller seinen Zahlungspflichten ihm gegenüber nicht in dem Maße nachkommt, der dem
mangelfreien Teil der Leistung entspricht. - Wenn die Nacherfüllung nach Abs. 1 unmöglich ist oder fehlschlägt, hat der Besteller das Recht, entweder den
Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
Diese Rechte stehen dem Besteller insbesondere zu, wenn die Nacherfüllung durch den Verwender schuldhaft
verzögert oder verweigert wird oder wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich nachstehend (Abs. 4)
nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme
desjenigen nach § 439 Abs. 2 bgb, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz
entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache
resultieren. - Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
- Der Haftungsausschluss nach Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Er gilt
ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen. Sofern der Lieferer eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die
Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im
Übrigen ist sie gem. Abs. 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn nach dem
Produkthaftungsgesetz in Folge von Fehlern am Liefergegenstand für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Ebenso in Fällen für die die Übernahme einer Garantie durch den
Verwender gewährt bzw. dem Besteller bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zugesichert wurden und ein
gerade davon umfasster Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes
gilt Vorstehendes entsprechend. - Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach
Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall tritt Verjährung
erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind
ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die
Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktrittes oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist
der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. - Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.
Stand: Juni 2015 - Keine Haftung wird für Schäden übernommen, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung,
einer fehlerhaften Montage durch den Besteller oder Dritte, einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung
oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Des Weiteren haftet der Verwender nicht für die Verursachung von
Schäden aufgrund ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, Austauschwerkstoffen, chemischen
und elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (sofern sie nicht vom Verwender zu vertreten sind) sowie
für unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgten Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter. Entsprechendes gilt für eigenmächtiges
Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung. - Transportschäden müssen sofort dem anliefernden Transportunternehmen gemeldet werden. Dessen
Anweisungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sind zu beachten. Keinesfalls darf die durch den Transport
beschädigte Ware ohne Anweisung entweder durch den Verwender oder das Transportunternehmen an den
Verwender zurück geschickt werden.
L. Rücktritt vom Kaufvertrag, Umtausch
Rücktritt von einem erteilten Auftrag / Bestellung, Warenumtausch und Warenrückgabe sind nicht möglich. Stimmen wir einem Auftragsrücktritt zu, sind die uns bereits entstandenen Kosten bis zum jeweiligen Stand der Produktion
zu ersetzen.
M. Pflichtverletzungen
- Die Haftung für Pflichtverletzungen des Verwenders beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverstöße. - Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die
Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Verwender besteht im
Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
N. Archivierung, Datenschutz
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Kundendaten werden
gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) gespeichert.
O. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Leistungsort ist der Sitz des Verwenders.
- Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu), sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Der Verwender ist berechtigt, den
Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. - Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Geltung des un-Kaufrechtes (cisg) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
P. Abwehrklausel
Für alle von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”;
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Q. Schlussbestimmung
- Änderungen des Vertrages oder sonstige Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Verwender
schriftlich bestätigt werden. - Rechte des Bestellers aus dem Rechtsgeschäft mit dem Lieferer sind nicht übertragbar.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein,
so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer
Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn oder
Zweck weitgehend erreicht wird.
Stand: Juni 2015